Tipps zum Geschenke-Umtausch

Weihnachtsgeschenke umtauschen ist aktuell nicht so einfach. Die Geschäfte in Mülheim sind im Lockdown. Wer die Wunsch-CD doppelt unterm Baum hatte oder die Farbe des Schals nicht mag, muss sich mindestens noch bis zum 10. Januar gedulden. So lange bleiben die Läden auf jeden Fall noch zu. Die Verbraucherzentrale geht aber davon aus, dass die Händler sich danach kulant zeigen.

© Jürgen Theobald/FUNKE Foto Services

Sie müssen keine Geschenke umtauschen. Dazu sind sie rechtlich nicht verpflichtet. Viele machen das aber, weil sie zufriedene Kunden wollen. Wichtig dafür sind in der Regel der Kassenbon und die Originalverpackung. Wurden die Geschenke im Internet gekauft, ist es einfacher, sie zurück zu geben. Fast alle dort geschlossenen Kaufverträge lassen sich innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die Frist dafür darf aber noch nicht abgelaufen sein, wenn wir die Ware zurück schicken.

Händeler müssen auf Reklamationen reagieren

Bei einer Reklamation gelten andere Regeln: Läuft die Spielekonsole nicht einwandfrei oder klemmt der Reißverschluss der neuen Skijacke muss der Händler reagieren. Bevor er dem Kunden sein Geld zurück gibt, hat er auch die Möglichkeit, die Ware zu reparieren oder Ersatz dafür zu besorgen.

Wer zu Weihnachten einen Gutschein bekommen hat, muss darauf achten, bis wann er diesen einlösen kann. Wenn nichts anderes drauf steht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren, sagt die Verbraucherzentrale.

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