"BGH-Urteil gibt pauschale Erstattung nicht her"

Die Sparkasse Mülheim erstattet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Einzelfällen die erhöhten Kontoführungsgebühren. Dazu müssen sich Kunden schriftlich und mit konkreten Rückforderungsbeträgen an die Sparkasse wenden.

© Martin Möller/FUNKE Foto Services

Eine pauschale Erstattung der Gebühren, wie sie nebenan die Stadtsparkasse Oberhausen plant, ist in Mülheim nicht vorgesehen. Unserer Meinung nach lässt sich das aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht ableiten, heißt es von der Sparkasse Mülheim. 


Die Richter hatten in einem Fall der Postbank im April entschieden: Wer bei Änderungen der Geschäftsbedingungen, in denen zum Beispiel auch Gebührenerhöhungen festgehalten werden, keinen Widerspruch einlegt, sagt damit nicht automatisch "ja". Schweigen ist also nicht mit einer "Zustimmung" gleichzusetzen. Eine Zustimmung muss aktiv passieren - also zum Beispiel durch eine Unterschrift. Kreditinstitute hatten aber bislang in der Regel mit der "Schweigen-gilt-als-Zustimmung-Regel" gearbeitet.


Die Sparkasse Mülheim hat auf das BGH-Urteil reagiert, indem sie die erhöhten Kontoführungsgebühren per 30. September wieder auf die alten Preise zurückgesetzt hat. Jetzt verschickt sie aktuell eine Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kunden müssen dieser aktiv zustimmen.


Von rund 80.000 Sparkassen-Kunden haben bislang 800 einen Antrag auf Erstattung gestellt. Sie wollen den Differenzbetrag zwischen den alten und den erhöhten Kontoführungsgebühren zurück, weil sie letzteren nicht aktiv zugestimmt haben. Pro Kunde geht es dabei um Beträge zwischen zehn und 80 Euro, sagt die Sparkasse. Bislang ist noch nichts zurückgezahlt worden. Das soll im Laufe des nächsten Monats passieren.

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