
© Feuerwehr Mülheim
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Mehrere Fahrzeuge der Feuerwehr Mülheim
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Sie forderten, dass Dienste und geleistete Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten von Zuhause aus als normale Arbeitszeit anerkannt werden. Sie hatten außerdem die Stadt auf die entsprechende Vergütung ihrer Arbeit verklagt. Ihr Arbeitgeber fordert, dass sie sich während dieser Dienstzeit nur in einem engen, vorgeschriebenen Radius wegbewegen dürfen und sie innerhalb von 90 Sekunden ausrücken können. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf waren die Mülheimer Feuerwehrleute mit ihrer Klage gescheitert. Das OVG sieht das anders. Die von den Klägern geleisteten Alarmbereitschaftszeiten seien in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen.
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