Niedrige Inzidenz bringt Lockerungen

Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt bei uns in Mülheim mittlerweile lange genug stabil unter 50. Deshalb gelten ab Sonntag (6.6.) umfangreiche Lockerungen. So können sich Angehörige aus drei Haushalten ohne weitere Einschränkungen im öffentlichen Raum treffen. Sofern alle Beteiligten negativ getestet sind, können sich auch zehn Personen unabhängig ihrer Haushalte treffen.

© Martin Möller/FUNKE Foto Services

Hier die weiteren Lockerungen im Überblick (Quelle: Stadt Mülheim):


Private Veranstaltungen:

Im Freien sind private Veranstaltungen mit bis zu 100 Gästen erlaubt, drinnen mit bis zu 50. Dazu zählen jedoch keine Partys.


Gastronomie:

In der Außengastronomie entfällt die Testpflicht. Auch Gastronomie in Gebäuden wird erlaubt, sofern die Gäste negativ getestet sind und einen festen Platz haben. In Betriebskantinen entfällt für Betriebsangehörige die Testpflicht.


Freizeit:

Sofern die Sieben-Tage-Inzidenz von NRW ebenfalls unter 50 liegt, dürfen für negativ Getestete öffnen:

  • alle Bäder, Saunen und Indoorspielplätze
  • Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historische Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen


Einzelhandel (nicht Grundversorgung):

Pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche darf maximal eine Kundin oder ein Kunde gleichzeitig im Geschäft sein.


Sport:

Kontaktsport ist im Freien mit bis zu 25 Personen zulässig. Drinnen dürfen maximal zwölf Personen gemeinsam einen Kontaktsport ausüben, sofern eine Kontaktnachverfolgung sichergestellt ist (z.B. Teilnahmelisten) und negative Tests vorliegen.

Für kontaktfreien Sport gibt es keine Personenbegrenzung, egal ob drinnen oder draußen. Die Regeln gelten auch für Fitnessstudios.

Im Freien sind bei Sportveranstaltungen bis zu 1000 Zuschauer erlaubt, die Begrenzung von 33 Prozent der Kapazität des Stadions darf nicht überschritten werden. Auch in geschlossenen Sporthallen sind Zuschauer zulässig bis zu einer Höchstanzahl von 500. Voraussetzung sind ein negativer Test sowie ein fester Sitzplan im Schachbrettmuster.


Kultur:

Voraussetzung sind ein fester Sitzplan und ein negatives Testergebnis der Zuschauerinnen und Zuschauer. Das NRW-Gesundheitsministerium spricht in den Vorgaben explizit von einer Sitzordnung im „Schachbrettmuster“, also versetzt. Alle Kulturangebote, egal ob sie drinnen oder draußen stattfinden, obliegen einer Höchstzahl von 500 Gästen. Dazu zählen Konzerte, Theater, Opern und Kinos. Für den nicht-berufsmäßigen Probenbetrieb gelten im Freien keine Personenbeschränkungen, im Inneren dürfen sich 20 Personen treffen. Voraussetzung ist ein negatives Testergebnis. Singen und das Spielen von Blasinstrumenten sind erlaubt.


Außerschulische Bildung:

Präsenzunterricht beispielsweise ist ohne Begrenzung auf eine Personenanzahl möglich. In Innenräumen gilt eine Testpflicht. Ein Mindestabstand muss nicht eingehalten werden, sofern es einen festen Sitzplan gibt.

Handelt es sich dabei um einen Unterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten, ist die Personenzahl aufgrund des erhöhten Aerosolausstoßes auf zehn Personen begrenzt. Diese müssen einen negativen Corona-Test vorweisen können.


Kinder- und Jugendarbeit:

Finden die Treffen drinnen statt, gilt eine Beschränkungen auf 20 Teilnehmer*innen, draußen auf 30. Zudem gilt eine Testpflicht. Werden die Teilnehmenden zuvor getestet, sind auch Ferienangebote und -reisen möglich. Eine Maskenpflicht gibt es nicht.


Messen und Märkte:

Jahr- und Spezialmärkte dürfen mit Personenbegrenzung öffnen. Auch Kirmeselemente sind für negativ Getestete zulässig.


Tagungen und Kongresse:

Maximal 500 Teilnehmer erlaubt, sofern ein negativer Test vorliegt. Hierbei wird nicht unterschieden, ob die Tagung drinnen oder draußen stattfindet.


Beherbergung/Tourismus:

Privaten Gästen darf eine „volle gastronomische Versorgung“ angeboten werden.

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