
© Hans Blossey/Funke Foto Service
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Freizeitdomizil Entenfangsee
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Die Stadt wollte die Anlage schließen, weil ihrer Meinung nach die Sicherheit nicht gegeben sei. Der Betreiber hatte sich in einem Eilverfahren dagegen gewehrt. Das OVG hat jetzt festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Stadt rechtswidrig war. Sie habe die Verfügung nämlich auch auf Anlagen wie Gaststätte und Sanitärbereiche erstreckt, für die sie selbst zuvor die Baugenehmigung erteilt hatte. Das Gericht sieht die Stadt Mülheim aber weiter in der Pflicht, vor allem Mängel in Sachen Brandschutz zu beseitigen, wenn sie das fachlich begründet. Maßnahmen müssten aber vielmehr gegen die Nutzer und nicht den Betreiber der Anlage durchgesetzt werden.
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