Neue Coronaschutzverordnung tritt heute in Kraft
Veröffentlicht: Montag, 11.01.2021 05:30
Die in der vergangenen Woche schon vorgestellten verschärften Corona-Maßnahmen sind ab heute gültig. Außerdem wurden viele bereits bestehende Corona-Regeln noch bis zum 31. Januar verlängert. Wichtigste Änderung ist, dass die erlaubten Kontakte noch einmal stärker eingeschränkt werden. Hier die Regeln aus der neuen Coronaschutzverordnung, die die Stadt Mülheim zusammengefasst hat:
Mindestabstand, Kontaktbeschränkungen:
- Die Anzahl der Personen aus maximal zwei Hausständen wird weiter reduziert. Dabei dürfen die Personen des eigenen Hausstandes nur mit einer weiteren Person eines anderen Hausstandes zusammentreffen, die von zu betreuenden Kindern (bis zu maximal 14 Jahren) begleitet werden dürfen.
- Grundsätzlich gelten weiter die bestehenden Hygieneregeln (AHA-Vorschriften) und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern im öffentlichen Raum.
- Die vielfach diskutierte und im Raum stehende Regelung zu einer Bewegungseingrenzung auf einen Umkreis von 15 Kilometer zum Wohnort ist vom anzuordnenden Land nicht direkt aufgenommen worden. Sie wäre ausschließlich bei Inzidenzwerten von über 200/100.000 Einwohner per Allgemeinverfügung anzuordnen. Dies ist für Mülheim an der Ruhr bisher nicht geschehen.
Bildung:
- Zulässig bleiben nur berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen, die nicht auf einen Zeitpunkt nach 31. Januar 2021 verlegt werden können
- Der Betrieb von Fahrschulen ist für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten nur möglich, wenn bereits mehr als die Hälfte der verpflichtenden Ausbildungsstunden absolviert wurden. Nur dann dürfen praktische Schulungen und Prüfungen unter Beachtung der Mindestabstand- und allgemeinen Hygieneregeln stattfinden (vgl. §§ 2- 4a CoronaSchVO)
Ansonsten sind sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote in Präsenz untersagt.
Sport/Freizeit:
- Sämtliche Sportangebote auf und in allen Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt. Dies gilt auch für den Rehasport (außer ärztlich verordnete Einzeltherapie). Der Betrieb von Sonnenstudios ist ebenfalls untersagt.
- Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt
- Ausnahme: Wettbewerbe in Profiligen, im Berufsreitsport und Pferderennen
Handelseinrichtungen - Zulässige Öffnungen:
- Bau- und Gartenmärkte ausschließlich zur Versorgung von Gewerbetreibenden
- Einzelhandel für Lebensmittel, Direktvermarktungen für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte
- Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien
- Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen
- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte
- Einzelhandelshandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf darauf und auf unmittelbares Zubehör beschränken
- Großhandel für die Großhandelskunden und beim Verkauf von Lebensmitteln für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen.
- Wochenmärkte (Schwerpunkt Lebensmittel)
Alle darüber hinaus gehenden Einzelhandelseinrichtungen sind zu schließen, ebenso ausdrücklich Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen. Der Verkauf von Alkohol zwischen 23 und 6 Uhr sind untersagt.
Der Versandhandel ist weiterhin zulässig sowie die kontaktfreie Auslieferung und Abholung von bestellter Ware.
Dienstleistungen und Handwerker:
- Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes bleiben geöffnet, soweit dies kontaktfrei unter Beachtung der AHA-Regelungen möglich ist. Dabei ist der Verkauf von nicht direkt mit den handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren grundsätzlich untersagt.
- Die „körpernahen“ Dienstleistungen bleiben untersagt. Dies betrifft auch die kosmetische Fußpflege und die Friseurleistungen.
- Medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und Dienstleistungen sind auch bei „körpernahen“ Tätigkeiten zulässig. Medizinisch notwendige Notfälle der Fußpflege sind ebenfalls zulässig.
Freizeit:
- Partys und Feiern sind generell untersagt.
- Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum verboten.
Beherbergung, Tourismus:
- Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. (Ausnahme: bei medizinischer oder pflegerischer Versorgung oder aus ethisch-sozialen Gründen, dauerhaft angemietete oder im Eigentum stehende Immobilien sowie dauerhaft abgestellte Wohnwagen/Wohnmobile durch die Nutzungsberechtigen)
- Berufskraftfahrer und -fahrerinnen dürfen auf Rastanlagen und Autohöfen übernachten und dort auch versorgt werden.
Darüber hinaus ist die weiterhin gültige Allgemeinverfügung der Stadt Mülheim zu beachten
Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen unserer Stadt.
Die Regelungen gelten bis einschließlich 31. Januar 2021.
Die neue Coronaschutzverordnung findet ihr hier.