Neue Coronaschutzverordnung ab heute

Die ab heute geltende neue Corona-Schutzverordnung für Mülheim ist eine Verschärfung der bestehenden Regeln zur Bekämpfung des Virus. Hier die wichtigsten zusätzlichen Verbote und Maßnahmen ab 16.12.2020:


Mindestabstand, Kontaktbeschränkungen:

Die Anzahl der Personen aus max. zwei Hausständen wird von 10 auf 5 reduziert, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht mitgerechnet werden. Vom 24. bis zum 26.12. dürfen Personen des eigenen Hausstandes mit höchstens vier weiteren Personen aus dem engsten Familienkreis zusammentreffen. Grundsätzlich gelten weiter die bestehenden Hygieneregeln (AHA-Vorschriften) und die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Metern im öffentlichen Raum.

Bildung

  • Zulässig bleiben nur berufs- und schulabschlussbezogene Prüfungen, die nicht auf einen Zeitpunkt nach 10.01.2021 verlegt werden können.
  • Der Betrieb von Fahrschulen ist für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.
  • Ansonsten sind sämtliche Bildungs-, Aus- und Weiterbildungsangebote untersagt.

Sport

Sämtliche Sportangebote auf und in allen Sportanlagen und ähnlichen Einrichtungen sind untersagt. Dies gilt auch für den Rehasport. Der Betrieb von Sonnenstudios ist ebenfalls untersagt.

·          Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt

Ausnahme: Wettbewerbe in Profiligen, im Berufsreitsport und Pferderennen

Einzelhandel/Handel/Dienstleistungen

Geöffnet bleiben:

·          Bau- und Gartenmärkte ausschließlich zur Versorgung von Gewerbetreibenden

·          Einzelhandel für Lebensmittel, Direktvermarktungen für Lebensmittel, Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte

·          Apotheken, Reformhäuser, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte und Drogerien

·          Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen

·          Kioske und Zeitungsverkaufsstellen

·          Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte

·          Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter 

·          Einzelhandelshandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf darauf und auf unmittelbares Zubehör beschränken

·          Großhandel für die Großhandelskunden und beim Verkauf von Lebensmitteln für Endkunden sowie die Abgabe von Lebensmitteln an soziale Einrichtungen. 

·          Wochenmärkte (Schwerpunkt Lebensmittel)

Alle darüber hinaus gehenden Einzelhandelseinrichtungen sind zu schließen, ebenso ausdrücklich Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen. Der Verkauf von Alkohol ist zwischen 23 und 6 Uhr untersagt.

  • Der Versandhandel ist weiterhin zulässig sowie die kontaktfreie Auslieferung und Abholung von bestellter Ware.

Dienstleistungen und Handwerker:

·          Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes bleiben geöffnet, soweit dies kontaktfrei unter Beachtung der AHA-Regelungen möglich ist. Dabei ist der Verkauf von nicht direkt mit den handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren grundsätzlich untersagt.

·          Die „körpernahen“ Dienstleistungen bleiben untersagt. Dies betrifft auch die Fußpflege und die Friseurleistungen.

·          Medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und Dienstleistungen sind auch bei „körpernahen“ Tätigkeiten zulässig.

Freizeit

·          Bereits heute sind zum Jahreswechsel öffentlich veranstaltete Feuerwerke weiterhin untersagt.

·          Partys und Feiern sind generell untersagt.

·          Der Verzehr von alkoholischen Getränken ist im öffentlichen Raum verboten.

Beherbergung, Tourismus:

·          Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. (Ausnahme: dauerhaft angemietete oder im Eigentum stehende Immobilien sowie dauerhaft abgestellte Wohnwagen / Wohnmobile durch die Nutzungsberechtigen)

·          Berufskraftfahrer/innen dürfen auf Rastanlagen und Autohöfen übernachten und dort auch versorgt werden.

Gültig bis 10. Januar

Die Regelungen gelten bis einschließlich 10.01.2021.

Darüber hinaus ist die für die Stadt Mülheim an der Ruhr weiterhin gültige Allgemeinverfügung zu beachten: Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen unserer Stadt.

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