Aktuelle Corona-Verordnung ist da

Die Stadt hat jetzt die aktuell gültige Corona-Verordnung für Mülheim vorgelegt. Darin steht genau, welche Geschäfte ab Montag wieder geöffnet haben dürfen und welche Vorgaben erfüllt werden müssen.

© Kerstin Bögeholz / Funke FotoServices

Geöffnet sein dürfen:

·       Buchhandlungen

·  Bau- und Gartenmärkte, einschl. vergleichbaren Fachmärkten

(z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren, Malereibedarfs-, Bodenbelags- und Baustoffgeschäften)

·        Einrichtungshäuser

·        Babyfachmärkte

·        Kraftfahrzeughandel

·        Fahrradhandel

·        Hörgeräteakustiker

·        Optiker

·        orthopädische Schuhmacher

unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche.

 

Alle anderen Einzelhandelsbetriebe dürfen dann geöffnet werden, wenn die reguläre Verkaufsfläche 800 qm nicht übersteigt (eine Verkleinerung der regulären Verkaufsfläche ist nicht erlaubt).

Für alle Betriebe, die öffnen dürfen, gilt:

Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährung des Mindestabstands von 1,5 m zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl der gleichzeitig im Geschäftslokal anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn qm Verkaufsfläche nicht übersteigen.

Verordnung für Shopping Center

Einkaufszentren dürfen nur zum Zwecke geöffnet sein, um die Betriebe, die geöffnet sein dürfen, aufzusuchen. In den gesamten Einkaufszentren ist der Verzehr der dort in den Geschäften gekauften Speisen und Getränke untersagt. Für die Allgemeinflächen gilt, dass die Anzahl der anwesenden Kunden eine Person pro 10 qm nicht übersteigen darf.

 

Selbständige Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten unternehmerisch eigenverantwortlich auch für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes.


Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen, um

· Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden, so weit wie tätigkeitsbezogen möglich, zu vermeiden,

· Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und

· Heimarbeit, so weit wie sinnvoll umsetzbar, zu ermöglichen.

Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie insbesondere die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts und der Unfallversicherungsträger.

Das gilt für Fahrschulen

Tätig werden dürfen Fahrschulen, sofern Sie geeignete Vorkehrungen zur Hygiene einhalten. Im Fahrzeug darf sich lediglich der Fahrschüler und der Fahrlehrer sowie bei der Prüfung zusätzlich der Prüfer aufhalten. In den Schulungsräumen darf max. 1 Person pro 10 qm Raumfläche anwesend sein; die Mindestabstände sind einzuhalten.

Die Verordnung gilt bis einschl. Sonntag, den 03.05.2020. Anschließend wird es neue Regelungen geben.

Und die Frisöre?

Frisöre (und bislang ausschließlich diese) sollen sich auf eine mögliche Öffnung ab 04.05.2020 vorbereiten. Ob es tatsächlich dazu kommt, kann noch nicht beurteilt werden. Das nächste Treffen der Regierungsvertreter ist für den 30.04.2020 geplant. Bis dahin heißt es abwarten!

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